1.3 Im Kostenentscheid seines Urteils vom 14. November 2014 hat das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘637.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2015 beantragt die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique nunmehr, es sei der Vertreter der Beschwerdeführerinnen anzuweisen, ihr die erhaltene Parteikostenentschädigung von Fr. 1‘637.70 zurückzuzahlen. Auf dieses Rechtsbegehren kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.