Soweit die Beschwerdeführerinnen diese AHV-rechtliche Qualifikation der damaligen Tätigkeit im Rahmen ihrer Replik erneut in Frage stellen, ist auf ihre Vorbringen nicht (mehr) einzugehen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der von der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der ihm zu Grunde liegenden Nachzahlungsverfügung festgesetzte Umfang der Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen.