1.2 Im ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 14. November 2014 hat das Kantonsgericht entschieden, dass es sich bei der von der Beigeladenen C.____ für die Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit aus AHV-rechtlicher Sicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen diese AHV-rechtliche Qualifikation der damaligen Tätigkeit im Rahmen ihrer Replik erneut in Frage stellen, ist auf ihre Vorbringen nicht (mehr) einzugehen.