damit diese über den Umfang der Beitragspflicht von A.____ und der B.____ GmbH im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Überdies verpflichtete das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘637.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Auf die von der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2015 (9C_109/2015) mit der Begründung nicht ein, dass es sich beim Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 14. November 2014 um einen nicht selbständig anfechtbaren Vor- oder Zwischenentscheid handle.