Mit zwei Veranlagungsverfügungen vom 12. Juni 2014 von A.____ auf den im Jahr 2012 sowie in den Monaten Januar und Februar 2013 entrichteten Entgelten und mit einer weiteren Veranlagungsverfügung vom selben Tag von der B.____ GmbH auf den im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen. Die von A.____ und der B.____ GmbH gegen die jeweiligen Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique mit drei Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2014 ab.