Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen den beiden Parteien vereinbarten Tätigkeit um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle. Nachdem sie Kenntnis von dieser (Neu-) Beurteilung des AHV-rechtlichen Status von C.____ durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erhalten hatte, erhob die für die Beitragserhebung bei A.____ und der B.____ GmbH zuständige Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique auf den von diesen beiden Arbeitgeberinnen an C.____ entrichteten Entgelten nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Zinsen und zwar wie folgt: Mit zwei Veranlagungsverfügungen vom 12. Juni 2014 von A.__