Im März 2014 prüfte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft auf Ersuchen von C.____ deren Vertragsverhältnis mit A.____ als Inhaberin der Einzelfirma “D.____“ aus AHV-rechtlicher Sicht. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen den beiden Parteien vereinbarten Tätigkeit um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle.