{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a3297e4-18a4-4691-ab85-c1391a5a8c44&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "1637a83116984ee0414a0c98e0654ba3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=83043163-788b-42e8-aa4d-10e3e01ca665", "Checksum": "5b08d16df8d535d80ab7e408fee32a91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 251 / 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:10", "Checksum": "efb7bcc262aa09a98515a1e1e01e4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen\n\n6.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person\nAnspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Stellt man vorliegend ausschliesslich auf den Prozessausgang ab, so handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die unterliegenden Parteien\nmit der Folge, dass ihnen nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung keine Parteientschädigung zustehen würde und die ausserordentlichen Prozesskosten stattdessen wettzuschlagen\nwären. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) in ständiger Rechtsprechung\nzum Parteientschädigungsrecht im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren - wie etwa die damaligen Bestimmungen\nvon Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und Art. 108 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 - das Verursacherprinzip anerkannt hat. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). Dementsprechend\nkann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den\nVorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu\nverantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Sozialversicherungsrecht -\nRechtsprechung [SVR] 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Andererseits kann\ndas Verursacherprinzip aber auch dazu führen, dass die Behörde einer unterliegenden Partei\ndie Parteikosten zu ersetzen hat, wenn sie das Verfahren durch einen Fehler veranlasst oder\nwenn sie der Beschwerde führenden Partei - unter damaliger Optik - zumindest berechtigten\nAnlass zur Ergreifung des Rechtsmittels gegeben hat (vgl. zum Ganzen: MARTIN BERNET, Die\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nParteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.).\nDiese im Rahmen von altArt. 85 Abs. 2 lit. f AHVG sowie altArt. 108 Abs. 1 lit. g UVG entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren\nhaben unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung und sind demnach für die Auslegung\nvon Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1).\n\n6.3 Vorliegend hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft der Beigeladenen C.____ die\nvon ihr als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge bereits am 2. Juli 2014 und somit in einem Zeitpunkt zurückerstattet, in welchem die Verfügungen vom 12. Juni 2014, mit denen die\nfraglichen Entgelte als massgebender Lohn im Sinne des AHVG qualifiziert worden waren, noch\neinspracheweise angefochten werden konnten und somit klarerweise noch nicht rechtskräftig\ngeworden waren. Dadurch hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die in den massgebenden\nVerwaltungsweisungen (vgl. WBB Rz. 3035 f.) vorgesehene Anrechnung der von der Beigeladenen bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge an die nachzufordernden paritätischen Beiträge verunmöglicht; gleichzeitig hat sie durch dieses vorschnelle Vorgehen das vorliegende Beschwerdeverfahren - zumindest ein Stück weit - mitveranlasst. Es rechtfertigt sich\ndeshalb, die Ausgleichskasse Basel-Landschaft gestützt auf das Verursacherprinzip zu verpflichten, für die Hälfte der Kosten der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erbrachten Bemühungen aufzukommen. Den Beschwerdeführerinnen ist mit anderen Worten eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zuzusprechen, welche der Hälfte des Betrages entspricht, der ihr bei\nvollständigem Obsiegen zugestanden wäre.\n\n6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Honorarnote vom\n11. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 25 Stunden sowie Auslagen von Fr. 79.40 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch\nBemühungen von 11 Stunden und Auslagen von Fr. 39.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach\nder Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies\nbedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 11. Januar 2016 lediglich der für den Zeitraum ab 9. Juli 2015 (Zustellung des Einspracheentscheides) ausgewiesene Aufwand von\n14 Stunden und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 40.40 entschädigt\nwerden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss\nfür durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu\nentschädigen. Bei vollständigem Obsiegen hätten die Beschwerdeführerinnen demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’540.40 (14 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 40.40) gehabt. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3 hiervor) ist den\nBeschwerdeführerinnen zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Landschaft eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Hälfte dieses Betrages entspricht. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführerinnen somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘770.20 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}