{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a3297e4-18a4-4691-ab85-c1391a5a8c44&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "1637a83116984ee0414a0c98e0654ba3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=83043163-788b-42e8-aa4d-10e3e01ca665", "Checksum": "5b08d16df8d535d80ab7e408fee32a91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 251 / 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:10", "Checksum": "efb7bcc262aa09a98515a1e1e01e4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen\n\n3.2 Wie sich erst im jetzigen Beschwerdeverfahren gezeigt hat, hat die Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft nun allerdings der Beigeladenen C.____ die von ihr aus selbständiger Erwerbstätigkeit entrichteten Beiträge bereits am 2. Juli 2014 zurückerstattet. Von diesem Umstand hatte das Kantonsgericht anIässlich seiner Urteilsberatung vom 14. November 2014 keine\nKenntnis. Die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vertritt deshalb im vorliegenden Verfahren\ndie Auffassung, dass die vom Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid vom 14. November\n2014 geforderte Anrechnung der von C.____ bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge an die nachgeforderten paritätischen Beiträge gar\nnicht mehr möglich sei. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Aufgrund der anfangs Juli\n2014 - vorschnell - vorgenommenen Rückerstattung der gesamten Beiträge durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft stehen, wie die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zu Recht\ngeltend macht, keine Beiträge mehr zur Verfügung, die angerechnet werden können. Für dieses\nEinkommen sind somit, auch darin ist der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique beizupflichten,\nkeine Beiträge mehr bezahlt, wodurch der Versicherten C.____ auch kein Einkommen rentenwirksam angerechnet werden darf. Ebenso richtig weist die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique in ihrer Vernehmlassung sodann darauf hin, dass sie die geschuldeten paritätischen\nBeiträge vollumfänglich beim Arbeitgeber - vorliegend also bei den Beschwerdeführerinnen -\neinfordern muss (vgl. E. 2.1 hiervor). Es ist ihr mangels einer entsprechenden rechtlichen\nGrundlage insbesondere verwehrt, die Arbeitnehmerbeiträge direkt bei der in Bezug auf die\nfragliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin geltenden C.____ einzufordern. Durch ein solches Vorgehen würde die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vielmehr - und auch darin ist ihr beizupflichten - in unzulässiger Weise gegen Art. 14 AHVG verstossen.\n\n3.3 Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique die auf\ndem massgebenden Lohn von C.____ geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ ALV/FAK-\nBeiträge zu Recht vollumfänglich bei den Beschwerdeführerinnen erhoben hat. Die entsprechende Nachzahlungsverfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid erweist sich\ndiesbezüglich als rechtens.\n\n3.4 Was die Beschwerdeführerinnen vorbringen, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu\nstellen. Ihrem Einwand, wonach sich „Kompetenzkonflikte zwischen den Ausgleichskassen“\nnicht zu ihren Lasten auswirken sollten, ist zwar durchaus ein gewisses Verständnis entgegen\nzu bringen, dies ändert aber nichts am Umstand, dass in Anbetracht der bestehenden klaren\ngesetzlichen Grundlagen der Arbeitgeber zur Bezahlung der gesamten paritätischen Beiträge\nverpflichtet ist und dementsprechend die zuständige Ausgleichskasse die gesamten Beiträge\nausschliesslich beim Arbeitgeber einfordern kann (und muss).\n\n3.5 Was die betragsmässige Höhe der von der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique\nnunmehr nachgeforderten paritätischen Beiträge betrifft, so wird diese von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Aus den Akten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich,\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie gegen deren Richtigkeit sprechen würden. Somit kann von weiteren Erörterungen hierzu\nabgesehen und bezüglich der konkreten Berechnung der Beiträge stattdessen vollumfänglich\nauf die detaillierten Ausführungen der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique in der Nachzahlungsverfügung vom 26. Mai 2015 verwiesen werden.\n\n4. Zu ergänzen bleibt Folgendes: Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der\nBezahlung des Arbeitnehmerbeitrags uneinig, so hat darüber nicht die AHV-Behörde oder das\nkantonale Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht im Rahmen einer arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeit zu befinden. Insoweit ist das Kantonsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Beitragserhebung nicht zuständig, in Bezug auf das Schuldverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beigeladenen C.____ irgendwelche Entscheide zu\nfällen oder Anordnungen zu treffen. In diesem Zusammenhang sei aber immerhin erwähnt,\ndass C.____ in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 zum Ausdruck bringt, dass sie offenbar bereit ist, für den auf sie entfallenden Arbeitnehmeranteil an der paritätischen Beitragsforderung aufzukommen.\n\n5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vom 7. Juli 2015 nicht zu beanstanden ist,\nweshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden muss.\n\n6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n"}