{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a3297e4-18a4-4691-ab85-c1391a5a8c44&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "1637a83116984ee0414a0c98e0654ba3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=83043163-788b-42e8-aa4d-10e3e01ca665", "Checksum": "5b08d16df8d535d80ab7e408fee32a91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 251 / 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:10", "Checksum": "efb7bcc262aa09a98515a1e1e01e4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschiedene wird jedoch mit Bezug auf die darin getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. zum\nGanzen BGE 133 V 648 E. 2.2; Urteil K. des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008,\n9C_748/2007, E. 3, und den Hinweis des Bundesgerichts in seinem in der vorliegenden Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2015, 9C_109/2015, S. 3, erster\nAbschnitt).\n\n2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Erfüllungsschuldner für die ganze\nBeitragsforderung ist somit ausschliesslich der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss sich dabei\njedoch einen Lohnabzug im Umfang der Hälfte der geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge gefallen lassen (Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG).\n\n2.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge\nzu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung\nnach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) vom 31. Oktober 1947).\n\n2.3 Entrichtete eine versicherte Person persönliche Beiträge und zeigt sich später, dass es\nsich bei der fraglichen Tätigkeit um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelte, sind - allenfalls unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53\nAbs. 1 und 2 ATSG) - auf den betreffenden Einkommen nachträglich paritätische Beiträge zu\nerheben. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge im Umfang der\nArbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des\nBundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Rz. 3025\nund 3035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das Gleiche\ngilt auch dann, wenn eine andere Ausgleichskasse die Lohnbeiträge nachfordert als diejenige,\nder die anzurechnenden Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet\nwurden (WBB Rz. 3036).\n\n3.1 Im ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 14. November 2014 hat das\nKantonsgericht festgehalten, dass die Beigeladene C.____ auf den Entgelten, die ihr die Beschwerdeführerinnen für ihre Tätigkeit bezahlt hatten, bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft entrichtet hatte. Es hat deshalb die\ndamals angefochtenen Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique aufgehoben und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese\nüber den Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerinnen neu verfüge. Vor Erlass einer\nneuen Nachzahlungsverfügung sei insbesondere eine Bereinigung der von der Beigeladenen\nfür diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei\nseien, so das Kantonsgericht unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten Verwaltungsweisun-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen weiter, die von der Beigeladenen bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im\nUmfang der Arbeitnehmerbeiträge an die nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen\n(vgl. E. 4.5 und 4.6 des Urteils vom 14. November 2014).\n\n"}