{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a3297e4-18a4-4691-ab85-c1391a5a8c44&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "1637a83116984ee0414a0c98e0654ba3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-251---62_2016-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=83043163-788b-42e8-aa4d-10e3e01ca665", "Checksum": "5b08d16df8d535d80ab7e408fee32a91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 251 / 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:10", "Checksum": "efb7bcc262aa09a98515a1e1e01e4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.03.2016 710 15 251 / 62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Nachforderung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen\n\nC. Mit Verfügung vom 20. August 2015 lud das Kantonsgericht die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene C.____ und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zum\nvorliegenden Beschwerdeverfahren bei.\n\nD. Die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique beantragte in ihrer Vernehmlassung vom\n28. August 2015, die Beschwede sei abzuweisen und die Verfügung vom 26. Mai 2015 sei zu\nbestätigen. Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sei einzuladen, die seinerzeitige\nBeitragsrückerstattung an C.____ rückgängig zu machen, damit eine Beitragsanrechnung an\ndie Beitragsschuld der Beschwerdeführerinnen erfolgen könne. Sodann sei der Vertreter der\nBeschwerdeführerinnen anzuweisen, ihr die erhaltene Parteikostenentschädigung von\nFr. 1‘637.70 zurückzuzahlen.\n\nE. In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 beantragte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch des Antrags der Ausgleichskasse\nCoiffure & Esthétique, wonach sie - die Ausgleichkasse Basel-Landschaft - einzuladen sei, die\nseinerzeitige Beitragsrückerstattung an C.____ rückgängig zu machen, damit eine Beitragsanrechnung an die Beitragsschuld der Beschwerdeführerinnen erfolgen könne.\n\nF. Am 1. Dezember 2015 teilte die Beigeladene C.____ mit, dass sie sich den\nAusführungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vollumfänglich anschliesse.\n\nG. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerinnen in\nihrer Replik vom 17. Dezember 2015 und die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique in ihrer\nDuplik vom 22. Dezember 2015 vollumfänglich an den bisherigen Anträgen und wesentlichen\nBegründungen fest.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist,\nsoweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem\ndie versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befinden sich sowohl der Wohnsitz der Beschwerdeführerin A.____ als auch der Sitz der Beschwerde führenden B.____ GmbH im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über\ndie Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das\nKantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist\nsomit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Im ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 14. November 2014 hat das\nKantonsgericht entschieden, dass es sich bei der von der Beigeladenen C.____ für die Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit aus AHV-rechtlicher Sicht um eine unselbständige\nErwerbstätigkeit gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen diese AHV-rechtliche Qualifikation der damaligen Tätigkeit im Rahmen ihrer Replik erneut in Frage stellen, ist auf ihre Vorbringen nicht (mehr) einzugehen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nbildet einzig der von der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der ihm zu Grunde liegenden Nachzahlungsverfügung festgesetzte Umfang\nder Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen.\n\n1.3 Im Kostenentscheid seines Urteils vom 14. November 2014 hat das Kantonsgericht die\nAusgleichskasse Coiffure & Esthétique verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘637.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. In ihrer Vernehmlassung\nvom 28. August 2015 beantragt die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique nunmehr, es sei der\nVertreter der Beschwerdeführerinnen anzuweisen, ihr die erhaltene Parteikostenentschädigung\nvon Fr. 1‘637.70 zurückzuzahlen. Auf dieses Rechtsbegehren kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. Der betreffende Kostenentscheid des\nKantonsgerichts ist vielmehr mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim\nBundesgericht anzufechten. Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im\nHauptpunkt selbst - zwar einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) dar, der in der Regel\nnicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann, weshalb das Bundesgericht\ndenn auch mit Urteil vom 5. März 2015 (9C_109/2015) auf die Beschwerde der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique gegen den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 14. November 2014 nicht eingetreten ist. Das im Rückweisungsurteil vom 14. November 2014 Ent-\n\n"}