7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und die Beschwerde der Versicherten vom 13. Juli 2015 insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.3 hiervor) weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege (Baden/Duschen) vornehme und gestützt darauf über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.