Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die dauernde Pflege bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet zum Beispiel auch das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (BGE 107 V 136) (KSIH Rz. 8032). Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (zum Beispiel Orthese oder Prothese für das Gehen) (KSIH, Rz. 8014.1).