Ausserdem hat sie vorgebracht, dass sie die Reinigung der infolge Inkontinenz und Durchfall verschmutzten Räumlichkeiten nicht oder nur unzureichend selber ausführen könne (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzustellen, dass dies aufgrund vorgenannter Bestimmung vorliegend nicht im Rahmen der Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden kann. Des Weiteren sind Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (beispielsweise die von der Beschwerdeführerin benötigten Kompressionsstrümpfe oder die orthopädische Beinschiene) nicht unter der Verrichtung Ankleiden/Auskleiden, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen.