7.2.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Haushaltsführung nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehört (KSIH, Rz. 8012). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung angegeben, nicht in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen, weshalb sie seit April 2011 eine Haushälterin habe. Ausserdem hat sie vorgebracht, dass sie die Reinigung der infolge Inkontinenz und Durchfall verschmutzten Räumlichkeiten nicht oder nur unzureichend selber ausführen könne (vgl. E. 7.2.2 hiervor).