Unter diesen Umständen ist es notwendig, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich der Körperpflege, namentlich des Badens/Duschens, anhand eines neuen Berichtes abklären lässt, inwiefern die Versicherte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.