Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er an anderen Stellen desselben Berichtes, in seinen ergänzenden Stellungnahmen dazu sowie in seinem Bericht über die telefonische Abklärung festhält, dass die Versicherte geistig nicht beeinträchtigt sei. Insofern bleibt fraglich, ob Herr I.____ im vorliegenden Fall – wie es die Rechtsprechung für einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht fordert (vgl. E. 4 hiervor) – mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen bzw. insbesondere den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut war.