Herr I.____ hielt auf der ersten Seite seines Berichts vom 19. Januar 2015 unter den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Stürze, Parkinson und Demenz vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er an anderen Stellen desselben Berichtes, in seinen ergänzenden Stellungnahmen dazu sowie in seinem Bericht über die telefonische Abklärung festhält, dass die Versicherte geistig nicht beeinträchtigt sei.