Die Abklärungsperson wies in ihren verschiedenen Berichten und Stellungnahmen wiederholt darauf hin, dass die Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und dass auf ihre Aussagen abgestellt werden könne (vgl. E. 5.5 und 5.7 hiervor). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage an Morbus Parkinson mit dementieller Entwicklung bzw. an Demenz sowie Verwirrtheitszuständen leidet (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor). Herr I.__