Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht von Herrn I.____. Dieser wiederum stützte sich in seinen Berichten im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche angab, selbständig duschen zu können. Die Abklärungsperson wies in ihren verschiedenen Berichten und Stellungnahmen wiederholt darauf hin, dass die Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und dass auf ihre Aussagen abgestellt werden könne (vgl. E. 5.5 und 5.7 hiervor).