7.2.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen auf Dritthilfe angewiesen ist. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (KSIH, Rz. 8020). In ihrer Anmeldung bejahte die Versicherte die Frage, ob sie im Bereich Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Sie vermerkte, dass sie beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne Hilfe benötige. In ihrer Beschwerde führte sie aus, dass sie es nicht aus persönlichen Gründen vorziehe, zu baden statt zu duschen.