Im Bereich des Verrichtens der Notdurft stimmen ihre telefonisch getätigten Angaben jedoch weitestgehend mit der Aktenlage überein. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wurde im Anmeldeformular noch klar verneint. Im Einspracheverfahren wurden sodann insbesondere die mit dem Verrichten der Notdurft zusammenhängenden Reinigungsarbeiten vorgebracht. Des Weiteren enthielt die Beschwerdeschrift keine Ausführungen oder Anträge in Bezug auf den Bereich des Verrichtens der Notdurft. In der Replik führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass die Windeln von ihrer Haushälterin und ihrer Vertreterin gewechselt und entsorgt werden müssten.