In der Zusammenfassung der Anträge wurde eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich des Verrichtens der Notdurft jedoch weiterhin nicht geltend gemacht. Anlässlich der telefonischen Abklärung (vgl. E. 5.7 hiervor) gab die Versicherte an, im Bereich der Notdurft keine Hilfe zu benötigen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 7.2.3), kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht vollumfänglich abgestellt werden. Im Bereich des Verrichtens der Notdurft stimmen ihre telefonisch getätigten Angaben jedoch weitestgehend mit der Aktenlage überein.