In der Replik brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass ihre Windeln von der Haushälterin und der Vertreterin gewechselt und entsorgt werden müssten. Sie selbst sei nicht in der Lage, dies zu erledigen, da sie die Windeln nicht richtig zuklebe und diese dadurch undicht seien. Ab und zu ziehe sie die Windeln selber aus, diese lasse sie dann stundelang irgendwo offen herumliegen, da sie aufgrund ihrer Demenz- und Parkinsonerkrankung vergesse, diese zu entsorgen. In der Zusammenfassung der Anträge wurde eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich des Verrichtens der Notdurft jedoch weiterhin nicht geltend gemacht.