Damit wird aber nicht geltend gemacht, dass die Versicherte beim Verrichten der Notdurft an und für sich auf Dritthilfe angewiesen sei, sondern bei den Reinigungsarbeiten, die aufgrund der Inkontinenz sowie des Durchfalls entstehen. Auf dieses Vorbringen wird nachfolgend unter der E. 7.2.4 näher einzugehen sein. Die Beschwerdeschrift setzte sich sodann nicht weiter mit dem Bereich des Verrichtens der Notdurft auseinander. In der Replik brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass ihre Windeln von der Haushälterin und der Vertreterin gewechselt und entsorgt werden müssten.