Ausgeführt wurde hingegen im Wesentlichen, dass die Versicherte an Inkontinenz und starkem Durchfall leide und deswegen tagsüber und nachts Windeln tragen müsse. Die Inkontinenz und der Durchfall führten dazu, dass das Bett, das Badezimmer, die Toilette sowie weitere Räumlichkeiten regelmässig verschmutzt seien und gründlich gereinigt werden müssten. Dies könne von der Beschwerdeführerin nicht mehr oder nur unzureichend selber ausgeführt werden. Damit wird aber nicht geltend gemacht, dass die Versicherte beim Verrichten der Notdurft an und für sich auf Dritthilfe angewiesen sei, sondern bei den Reinigungsarbeiten, die aufgrund der Inkontinenz sowie des Durchfalls entstehen.