Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Urinieren usw.) (KSIH, Rz. 8021 1/14). Im Anmeldeformular verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie bei der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Auch in der Einsprache brachte sie nicht vor, beim Verrichten der Notdurft erhebliche Dritthilfe zu benötigen. Ausgeführt wurde hingegen im Wesentlichen, dass die Versicherte an Inkontinenz und starkem Durchfall leide und deswegen tagsüber und nachts Windeln tragen müsse.