Allfällige geistige bzw. psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin können dementsprechend keine Rechtfertigung dafür sein, dass diese Frage nicht schon damals bejaht worden ist. Ferner ist festzuhalten, dass, wenn die Versicherte beim Duschen/Baden oder bei der Fortbewegung im Freien aufgrund sturzbedingter Verletzungsgefahr gestützt werden muss, diese Hilfeleistungen in diesen Bereichen berücksichtigt werden und daher gemäss obgenannter Regelung nicht nochmals bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit eine Rolle spielen dürfen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu Recht verneint.