Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im Anmeldeformular geltend gemacht hat. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Anmeldeformular nicht von der Versicherten selbst, sondern von ihrem Ehemann ausgefüllt wurde. Allfällige geistige bzw. psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin können dementsprechend keine Rechtfertigung dafür sein, dass diese Frage nicht schon damals bejaht worden ist.