Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie persönlich überwacht werden müsse, verneint. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens brachte die Versicherte dann erstmals vor, aufgrund der permanenten Sturzgefahr einer dauernden Überwachung zu bedürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage nicht mit der Aktenlage in Übereinstimmung gebracht werden kann. Denn sie wird weder durch Dr. F.____ noch durch die Abklärungsperson noch durch sonstige (medizinische) Verfahrensakten bestätigt. Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im Anmeldeformular geltend gemacht hat.