Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung regelmässig und in erheblichem Masse der Dritthilfe bedarf. Ebenfalls einig sind sich die Parteien darüber, dass die Versicherte in verschiedenster Hinsicht dauernde Pflege (medi- zinisch-pflegerische Hilfe) benötigt. Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Streitig ist hingegen insbesondere, ob die Versicherte in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen des Verrichtens der Notdurft sowie der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen ist.