Weiter vermöge der Bedarf an Einlagen als solches keine Hilflosigkeit zu begründen. Aus den eingeholten medizinischen Unterlagen ergäben sich schliesslich keine neuen Hinweise auf eine Hilflosigkeit. Im Gegenteil werde darin die Darstellung des Abklärungsdienstes bezüglich des Zustandes der Beschwerdeführerin bestätigt („Bei Eintritt sahen wir eine 75jährige Patientin in unauffälligem Allgemeinzustand, bewusstseinsklar, psychisch unauffällig“).