Im Gegensatz zu diesen in sich stimmigen Vorakten sei in der Einsprache erstmals Bedarf an Dritthilfe in Bereichen angegeben worden, in welchen dieser zuvor immer negiert worden sei. Zudem stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Herrn I.____ vom 25. August 2015 und führte ergänzend aus, wäre die Befragung tatsächlich in der in der Beschwerde dargelegten Weise durchgeführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Versicherte oder eine der anderen anwesenden Personen zeitnah über diese Vorgehensweise beschwert hätte. Weiter vermöge der Bedarf an Einlagen als solches keine Hilflosigkeit zu begründen.