6.4 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 die Auffassung, die Abklärung vor Ort sowie die telefonische Abklärung entsprächen im Wesentlichen den Angaben der Anmeldung und des Hausarztes. Im Gegensatz zu diesen in sich stimmigen Vorakten sei in der Einsprache erstmals Bedarf an Dritthilfe in Bereichen angegeben worden, in welchen dieser zuvor immer negiert worden sei.