Die Situation vor Ort in Kombination mit den Angaben von Dr. F.____ vom 1. November 2014 würde zeigen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage sei, die Situation adäquat und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Sie habe im erneuten Telefongespräch am 12. Mai 2015 das Telefon adäquat abnehmen und sich auf Anhieb an die Abklärungsperson erinnern können.