Die Beschwerdeführerin müsse nicht zwingend gestützt werden. Die Assistenz und Anwesenheit erfolge präventiv, da die Versicherte eventuell stürzen könnte, da sie stets bade und daher tief sitzen müsse. Gemäss Aussagen der Versicherten wäre sie in der Lage, sich in der Dusche selbständig abzuduschen und anschliessend abzutrocknen. Eine regelmässige und/oder erhebliche Dritthilfe beim Duschen könne somit klar verneint werden. Die aktuelle Situation erfülle die Kriterien im Bereich der Körperpflege nach KSIH Rz. 8020 nicht, weshalb die Dritthilfe hierbei nicht angerechnet werden dürfe. Die Situation vor Ort in Kombination mit den Angaben von Dr. F.__