Die Abklärungsperson verfolge einzig das Ziel, die Situation vor Ort wahrheitsgetreu und realistisch zu erfassen und in einem dazu definierten Bericht schriftlich wiederzugeben. Eine Suggestion der Versicherten mit Aussagen und Fragen wäre in jedem Fall kontraproduktiv und deshalb in der Praxis unzulässig. Wie bereits im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 festgehalten, könne die Assistenzhilfe seitens der Betreuerin beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne nicht als erhebliche Dritthilfe im Sinne des KSIH Rz. 8026 anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin müsse nicht zwingend gestützt werden.