6.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2015 auf den Standpunkt, die Beweistauglichkeit des Telefonates vom 12. Mai 2015 müsse – sofern das Telefonat überhaupt stattgefunden habe – aufgrund ihrer neurologischen Erkrankung und ihres psychischen Zustandes ernsthaft in Frage gestellt werden. Bereits bei der Befragung vor Ort sei sie mit Suggestivfragen dazu gebracht worden, ihre Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit zu verneinen. Weiter ziehe sie es nicht aus persönlichen Gründen vor, zu baden statt zu duschen. Sie könne weder selbständig duschen noch baden und sei somit bei der täglichen Körperpflege auf jeden Fall auf Hilfe angewiesen.