6.1 Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber stützte sich im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 weiterhin auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 und ging demzufolge davon aus, dass die Versicherte seit Januar 2011 in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) der Dritthilfe bedürfe. Zusätzlich benötige sie seit November 2014 medizi- nisch-pflegerische Hilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien damit nicht erfüllt.