_ führte weiter aus, das Telefongespräch sei adäquat verlaufen und die Beschwerdeführerin habe objektiv Auskunft geben können. Geistige Einschränkungen seien gemäss den vorhandenen medizinischen Akten nicht dokumentiert. Die Aussage der Versicherten sei somit verbindlich. Als Fazit schloss Herr I.____, eine eventuelle Dritthilfe in Ausnahmesituationen wie Durchfall erfülle in diesem Falle nicht das erforderliche Kriterium der Regelmässigkeit nach KSIH Rz. 8025. Die Beschwerdeführerin sei somit im Bereich der Notdurft nicht auf erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe angewiesen.