5.7 Im Rahmen des Einspracheverfahrens berichtete Herr I.____ am 12. Mai 2015 von seiner ergänzenden telefonischen Abklärung mit der Versicherten. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Urininkontinenz täglich Einlagen benötige. Die Einlagen würden von ihr selbständig und regelmässig gewechselt. Eine Dritthilfe im Bereich der Notdurft sei nicht nötig. Sie reinige sich selbständig nach dem Toilettengang intim und werde auch nicht auf die Toilette begleitet. Herr I.____ führte weiter aus, das Telefongespräch sei adäquat verlaufen und die Beschwerdeführerin habe objektiv Auskunft geben können.