Sämtliche weitere, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dritthilfe erfolge nicht im erheblichen und regelmässigen Ausmass oder berühre Bereiche, welche nicht die alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen würden. Die Situation vor Ort habe der in der Anmeldung vom 13. November 2014 wiedergegebenen nötigen Dritthilfe entsprochen. Das Gespräch sei adäquat, klar und ohne Anzeichen auf eine eingeschränkte Situation der Gesprächspartner verlaufen. Der schriftlichen Anmeldung und Aussage vor Ort sei somit eine hohe Verbindlichkeit zu attestieren (Aussage der ersten Stunde).