Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung rechtfertige. Abschliessend führte Herr I.____ aus, dass die Situation vor Ort gemeinsam mit der Versicherten, ihrem Ehemann und der Pflegerin besprochen worden sei. Eine anrechenbare, erhebliche und regelmässige Dritthilfe sei in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig (Fortbewegung im Freien). Sämtliche weitere, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dritthilfe erfolge nicht im erheblichen und regelmässigen Ausmass oder berühre Bereiche, welche nicht die alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen würden.