Eine allfällige Unterstützung bei Durchfall erfolge nicht im anrechenbaren regelmässigen Umfang gemäss KSIH Rz. 8025 (täglich) und könne daher auch nicht angerechnet werden. Die permanente Sturzgefahr und dadurch benötigte Begleitung an Anlässe und Termine (Arzt etc.) sei im Bereich der Fortbewegung im Freien angerechnet worden. Gesellschaftliche Kontakte würden von der Beschwerdeführerin weiterhin ohne Dritthilfe gepflegt. Dies sei ihr altersentsprechend im familiären Rahmen mit Einsatz diverser Hilfsmittel (Telefon, TV, Radio) möglich. Auch schaue sie regelmässig TV und könne sich so über das Geschehen in ihrem Umfeld informieren.