Dies hätte für die Körperpflege keinen Einfluss. Dabei könnte sie sich auf einem Duschstuhl sitzend selbständig einseifen und anschliessend abduschen. Im Abklärungsgespräch habe sie ihm mitgeteilt, dass sie sich selber abtrocknen könne. Die Versicherte sei im Bereich der Notdurft ebenfalls auf keine erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe im Sinne des KSIH Rz. 8021 angewiesen. Sie habe angegeben, selbständig die Toilette aufsuchen und sich intim reinigen zu können. Eine Dritthilfe sei im Anmeldeformular auch klar verneint worden. Eine allfällige Unterstützung bei Durchfall erfolge nicht im anrechenbaren regelmässigen Umfang gemäss