8010 nicht für die Bemessung der Hilflosigkeit angerechnet werden. Vor Ort habe die Versicherte angegeben, sich morgens ohne Dritthilfe anund ausziehen zu können. Die geltend gemachte Dritthilfe bei den Stützstrümpfen werde unter dem Bereich der medizinisch-pflegerischen Dritthilfe angerechnet. Dies gelte auch für das Eincremen der Beine, das Anziehen der Beinschiene sowie die Einnahme und Kontrolle der Medikation (wobei die Beschwerdeführerin vor Ort angegeben habe, die Medikamente selbständig einnehmen zu können). Des Weiteren sei es der Versicherten gemäss KSIH Rz. 8085 zumutbar, ohne Dritthilfe zu duschen. Dies hätte für die Körperpflege keinen Einfluss.