5.6 In ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 23. Januar 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, nahm Herr I.____ am 18. März 2015 Stellung dazu. Er führte aus, im Anmeldeformular sei eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Bereichen Körperpflege (Baden/Duschen) und Fortbewegung (im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte) angegeben worden. Die geltend gemachte Dritthilfe in den Bereichen des Haushaltes (Reinigung der Toilette) könne gemäss KSIH Rz. 8010 nicht für die Bemessung der Hilflosigkeit angerechnet werden.