Unter dem Bereich der Fortbewegung bemerkte Herr I.____ hinsichtlich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, dass die Beschwerdeführerin selbständig TV und Radio konsumiere und regelmässig lese. Schreiben könne sie nur noch stark eingeschränkt und unleserlich. Gesellschaftliche Kontakte könnten mit dem Telefon gepflegt werden. Die Versicherte sei geistig nicht eingeschränkt und könne Kontakte selbständig pflegen. Körperlich bedingt könne sie nur kurz an Anlässen teilnehmen. Diese Einschränkung sei unter dem Punkt der Fortbewegung berücksichtigt worden. Geistig sei die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage nicht eingeschränkt.