Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht waschen. Mit Hilfe einer Stehdusche und eines Sitzbrettes oder einer ähnlichen Sitzgelegenheit wäre es der Versicherten zumutbar, sich ohne erhebliche und regelmässige Dritthilfe selbständig zu duschen. Das Baden erfolge aufgrund persönlicher Vorlieben. Die geleistete Dritthilfe beim Ein- und Aussteigen erfolge nicht im nötigen erheblichen Rahmen. Die Versicherte sei körperlich in der Lage, sich selbständig zu duschen und genügend zu waschen. Unter dem Bereich der Fortbewegung bemerkte Herr I.__