Die Versicherte verlasse das Haus ausschliesslich mit dem Rollator und in Begleitung. Sie leide unter Knie- und Rückenschmerzen. Spaziergänge mit dem Rollator erfolgten verlangsamt bis maximal 200 Meter am Stück. Öffentliche Verkehrsmittel würden nicht genutzt, da die Beschwerdeführerin nicht rasch genug aus diesen ein- und aussteigen könne. Unter dem Bereich Körperpflege, Baden/Duschen führte Herr I.____ aus, dass die Versicherte nicht dusche, sondern bade, da ihr dies lieber sei. Beim Baden müsse die Haushälterin sie beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne stützen. Sie trockne sich anschliessend selbständig ab und könne sich genügend